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SB 2004 10

Leib und Leben

Graubünden · 2004-04-21 · Deutsch GR
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mehrfaches Fahren ohne Führerausweis | Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Dafür wird er bestraft mit 10 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 400.--.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird mit einer Probezeit von einem Jahr aufgeschoben. Allfällige Strafvollzugskosten gehen zulasten des Staates. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit wieder gelöscht werden.

E. 4 (Kosten)

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

3

E. 6 chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so-

weit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen

oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen las-

sen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von ge-

ringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen

(vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen

Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene

kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung

eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem

Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt.

b)

Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger keine mündliche Beru-

fungsverhandlung beantragt. Damit hat er stillschweigend auf die Durchführung ei-

ner mündlichen Verhandlung verzichtet. Es stellt sich daher im folgenden die Frage,

ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine münd-

liche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksge-

richtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Februar 2004 wurde im Anschluss an

eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren

stehen primär Fragen der Beweiswürdigung im Mittelpunkt der richterlichen Urteils-

findung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit

Rechtsfragen zu befassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO)

stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanz-

liche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er

nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen

kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Eine persönliche

Befragung des Berufungsklägers, welcher sich bereits einlässlich äussern konnte

und welcher der Verhandlung vor der Vorinstanz fern blieb, ist nicht erforderlich. Die

Akten geben hinlänglich Auskunft. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht

öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantons-

gerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt

auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persön-

liches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig.

3.a)

Nach Art. 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01)

wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft, wer ein Motorfahr-

zeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert oder entzogen wurde. Nach

Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen diese Bestimmung ver-

stossen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Tat. Somit ist zu prüfen, ob die

E. 7 Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand

des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis ausreichend nachgewiesen sei. Das

Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos stützt sich einerseits auf die

Zeugenaussage von B., der gegenüber der Kantonspolizei Graubünden am 20. De-

zember 2002 zu Protokoll gab, gleichentags beim Werkhof der Firma Q. in D. beob-

achtet zu haben, wie A. seinen Audi mit der Fernbedienung an seinem Fahrzeug-

schlüssel geöffnet und anschliessend eine Rolle Baufolie in sein Fahrzeug eingela-

den habe. Anderseits liegt dem vorinstanzlichen Urteil die Zeugenaussage des Kan-

tonspolizisten E. zugrunde, der anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspoli-

zei vom 21. Dezember 2002 erklärte, dass es sich beim Lenker des schwarzen Audi

A4, der ihm in den vergangenen 14 Tagen mehrmals - auf der O.-Strasse oder der

P. in D. fahrend - aufgefallen sei, um A. gehandelt habe. Damit steht im vorliegenden

Fall, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, die Beweiswürdigung im Zentrum der

richterlichen Urteilsfindung.

b)

Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art.

144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah-

ren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich

1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt

dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des

Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last

gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse

Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus

Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in

dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes

Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel

sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht

zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek-

tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne

Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit

Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung

der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An-

geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver-

nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr.

12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter-

E. 8 suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu

überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch

in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio

pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und

es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286).

c)

Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund-

satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind

die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be-

weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni-

ger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise

der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit an-

deren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall

(Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess-

recht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens

interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernomme-

nen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage.

Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Ge-

schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes so-

wie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz

für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakte-

ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst

erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der

Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Depo-

sition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun-

gen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmäs-

sig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten

oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbe-

weis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311

ff.).

4.a)

Die verschiedenen Zeugenaussagen bzw. die Aussagen des Beru-

fungsklägers gegenüber der Polizei und dem Bezirksgerichtspräsidenten Da-

vos/Prättigau sind in Befolgung der eben dargestellten Grundsätze zu würdigen.

Zunächst ist zu prüfen, ob rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Berufungskläger am

20. Dezember 2002 ein Fahrzeug führte. Der Zeuge B. sagte am 20. Dezember

2002 gegenüber der Kantonspolizei aus, gleichentags um ca. 07.10 Uhr auf den

Werkhof der Firma Q. in D. gefahren zu sein. Der Personenwagen des Berufungs-

E. 9 klägers sei bereits auf dem Werkhof gestanden. Er habe mit dem Berufungskläger

die auszuführenden Arbeiten besprochen. Später habe er beobachten können, wie

der Berufungskläger eine Rolle Baufolie in seinen Personenwagen eingeladen

habe. Dazu habe er das Fahrzeug mit der Fernbedienung an seinem Fahrzeug-

schlüssel geöffnet. In der Folge habe er ihn nicht mehr gesehen, da er sich in sein

Büro begeben habe, von wo aus er keine Sicht auf das Fahrzeug des Berufungs-

klägers gehabt habe. Auf die Frage, ob zu dieser Zeit noch andere Mitarbeiter des

Berufungsklägers im Werkhof anwesend gewesen seien, führte der Zeuge B. aus,

dass dieser sicher alleine dort gewesen sei. A. arbeite seit Ende August 2002 für

ihn. Seither habe er ihn nie selber am Steuer gesehen.

b)

Nach Auffassung der Vorinstanz soll aus dem Umstand, wonach der

Berufungskläger nicht in Begleitung war, als der Zeuge B. beobachtete, wie er Bau-

material in seinen Personenwagen einlud, und er über einen Autoschlüssel verfügte,

geschlossen werden können, dass der Berufungskläger am fraglichen Tag tatsäch-

lich Auto gefahren ist. Dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden.

Der Zeuge B. hat weder gesehen, dass der Berufungskläger am Morgen des 20.

Dezembers 2002 selbst mit seinem Personenwagen zum Werkhof der Firma Q. in

D. fuhr noch hat er gesehen, dass der Berufungskläger beim Verlassen des Werk-

hofs sein Fahrzeug lenkte. Auch die Aussage von B., der Berufungskläger sei sicher

alleine, d.h. ohne einen Mitarbeiter im Werkhof gewesen, bedeutet nicht zwangs-

läufig, dass dieser mit seinem Fahrzeug selbst dorthin fuhr. So kann nicht ausge-

schlossen werden, dass ein Mitarbeiter den Berufungskläger zum Werkhof chauf-

fierte und anschliessend auch dort anwesend war, von B. jedoch nicht gesehen

wurde. Die übrigen, im zu beurteilenden Fall abgegebenen Depositionen - insbe-

sondere diejenige des Zeugen E. - vermögen in Bezug auf den Vorfall vom 20. De-

zember 2002 auf dem Werkhof der Firma Q. in D. sodann nichts Sachdienliches

beizutragen. Somit ist nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der zwei-

felsfreie Schuldbeweis, dass der Berufungskläger am 20. Dezember 2002 tatsäch-

lich ein Fahrzeug lenkte, nicht erbracht.

5.a)

Die Vorinstanz erachtet es aufgrund der Zeugenaussage von E. als

erwiesen, dass der Berufungskläger zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002

mehrmals ein Fahrzeug gelenkt hat. E. gab gegenüber der Kantonspolizei am 21.

Dezember 2002 zu Protokoll, dass ihm der Wagen von A. während den vergange-

nen 14 Tagen über die O.-Strasse oder P. fahrend mehrmals aufgefallen sei, vor

allem deshalb, weil der Lenker meistens das Fenster der Türe auf der Fahrerseite

etwas geöffnet gehabt habe, wodurch die überlaute Musik seiner Stereoanlage nach

E. 10 aussen gelangt sei. Diesen Lenker könne er absolut als A. identifizieren. Im Verlaufe

der vergangenen Woche, an einem Nachmittag um ca. 15.30 Uhr, das genaue Da-

tum könne er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, habe er bemerkt, wie der fragliche

Wagen vom Parkplatz der dem Gebäude der Kantonspolizei gegenüberliegenden

Liegenschaft rückwärts auf die O.-Strasse gefahren sei. Sofort habe er als Lenker

diese männliche Person, welche er schon mehrmals am Steuer dieses Wagens ge-

sehen habe, erkannt. Beim Fahrzeug sei das Fenster der Lenkertüre geöffnet ge-

wesen. Er habe den Lenker darauf angesprochen, dass er es unterlassen solle, mit

seiner lauten Musik aus dem Wageninnern die ganze Umgebung zu stören, ansons-

ten er ihn zur Anzeige bringen würde. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in ca. zwei

bis drei Meter Entfernung vom stehenden Fahrzeug befunden. Er habe den Lenker

aus der Nähe klar und deutlich erkennen können. Es habe sich dabei absolut ohne

Zweifel um den Mann gehandelt, den er während den vergangenen Tagen mehr-

mals als Fahrer dieses Wagens gesehen habe. Nachdem festgestanden habe, dass

der Lenker des fraglichen Fahrzeugs seit dem 5. August 2002 nicht mehr im Besitze

eines gültigen Führerausweises gewesen sei, habe er am 20. Dezember 2002, um

ca. 08.15 Uhr, die Baustelle oberhalb der Liegenschaft O.-Strasse aufgesucht. Auf

der Baustelle habe er diese Person unmissverständlich als Lenker dieses Wagens

identifizieren können. Dabei habe es sich eindeutig um A. gehandelt. Beim Lenker

des fraglichen Personenwagens, den er während den vergangenen Tagen mehr-

mals auf der O.-Strasse oder der P. festgestellt habe, habe es sich immer um A.

gehandelt. Eine Verwechslung sei absolut ausgeschlossen.

b)

Bezüglich dieser Aussagen bringt der Berufungskläger zu seiner Ent-

lastung vor, dass E. der einzige Zeuge sei, der behaupte, ihn beim Führen eines

Fahrzeuges gesehen zu haben. Obwohl der Zeuge E. sein Fahrzeug im Zeitraum

von 14 Tagen mehrmals gesehen haben wolle, sei es der Untersuchungsbehörde

nicht gelungen, dessen Aussagen durch weitere Zeugen zu untermauern. So stehe

dessen Aussage isoliert da, widersprochen durch seine eigenen Aussagen und die-

jenigen der Zeugen G. und B.. Diese hätten ausgesagt, dass er während des Füh-

rerausweisentzugs nie ein Fahrzeug gelenkt habe. Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck,

den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu er-

mitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle

wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Un-

schuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die

Abklärung eines Sachverhaltes in einer Strafuntersuchung ist soweit zu führen, dass

die Untersuchung eingestellt oder Anklage erhoben werden kann. Beweismittel sol-

E. 11 len jedoch nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptver-

handlung notwendig erscheint (vgl. Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Der Berufungskläger

verkennt, dass die untersuchende Behörde, im vorliegenden Fall also der Kreis-

präsident Davos bzw. nach erhobener Einsprache gegen dessen Strafmandat der

Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos, das Beweisverfahren schliessen kann,

wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,

die aufgrund der erhobenen Beweise gebildete Überzeugung werde durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 111). Mit Blick auf die

klare und widerspruchsfreie Zeugenaussage von E. durfte der Bezirksgerichtsprä-

sident Prättigau/Davos, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass sein Bild

der Sachlage durch die Befragung allfälliger weiterer Zeugen nicht geändert würde.

Insofern konnte er ohne weiteres davon absehen, die Zeugenaussage E.s durch

weitere Zeugen zu untermauern. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beru-

fungskläger mit der Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Da-

vos vom 15. September 2003 die Möglichkeit eingeräumt wurde, Anträge auf Er-

gänzung der Untersuchung zu stellen und zu verlangen, dass weitere Zeugen aus-

findig gemacht und einvernommen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beru-

fungskläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die Durchführung eines Kon-

fronts zwischen dem Belastungszeugen E. und dem Berufungskläger wurde nicht

beantragt. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten zwar das Recht ein,

Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von

Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu

erwirken (BGE 125 I 127 E. 6a). Der Berufungskläger hatte aber während des Ver-

fahrens hinreichend Gelegenheit, der ihn belastenden Person Ergänzungsfragen zu

stellen; wenn er davon nicht Gebrauch gemacht hat, so wurde er - anwaltlich ver-

treten - gleichwohl mit der belastenden Aussage konfrontiert und er konnte sich

dazu auch äussern. Entlastungszeugen (B. und G.) wurden angehört. Der Ange-

schuldigte kann aber den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse

Zeugen nicht oder nicht nochmals vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (BGE 121 I

306 E. 1b; BGE 120 Ia 48 E. 2e/aa; BGE 118 I 462 E. 5b). Im Übrigen ist eine

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den

Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) erfolgte formelle polizeiliche Zeu-

genbefragung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zulässig (Padrutt,

a.a.O., S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Auf die den Berufungskläger

belastende, polizeilich protokollierte und unter Hinweis auf die Straffolgen einer wis-

sentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB erfolgte Aussage des Kan-

tonspolizisten E. kann daher in jeder Hinsicht abgestellt werden. Dem Einwand, die

E. 12 Aussage von E. widerspreche den Zeugenaussagen von G. und B. kann ebenfalls

nicht beigepflichtet werden. Weder G. noch B. sagten aus, dass der Berufungsklä-

ger während des Führerausweisentzugs nie ein Fahrzeug gelenkt habe. Die ent-

sprechende Feststellung des Berufungsklägers ist offensichtlich aktenwidrig. Der

Zeuge B. erklärte lediglich, A. nie selber am Steuer gesehen zu haben, derweil der

Zeuge G. anlässlich der Einvernahme vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Da-

vos vom 29. August 2003 ausführte, dass es seiner Ansicht nach nicht möglich sei,

dass A. an einem Nachmittag, um ca. 15.30 Uhr, mit seinem Personenwagen un-

terwegs gewesen sei, da er als Polier immer den ganzen Tag über - von den übli-

chen Pausen abgesehen - auf der Baustelle gewesen sei. Die Tatsache, wonach

diese beiden Zeugen den Berufungskläger nicht beim Führen eines Fahrzeugs ge-

sehen haben, schliesst indes nicht aus, dass der Zeuge E. den Berufungskläger

mehrmals mit seinem Personenwagen durch D. fahrend gesehen hat. Aus diesem

Grund vermögen die Aussagen von G. und B. den Berufungskläger nicht zu entlas-

ten.

c)

Der Berufungskläger macht darüber hinaus geltend, dass die Aussage

des Zeugen E. nicht den zweifelsfreien Schluss auf die Tatbegehung durch ihn zu-

lasse. Die Scheiben des fraglichen Fahrzeugs seien getönt, was die Identifikation

des Lenkers erschwere. Die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz, die Tö-

nung der Scheiben sei nicht von Bedeutung, wenn die Scheibe heruntergelassen

sei, überzeuge wenig, zumal E. ausgesagt habe, dass das Fenster auf der Fahrer-

seite „etwas geöffnet“ war. Die Scheibe sei daher sicher nicht weit offen und der

Fahrer demnach hinter der getönten Scheibe nur schwer erkennbar gewesen. Die-

sem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich die vom Berufungskläger ange-

führte Aussage lediglich pauschal auf die verschiedenen Beobachtungen des Zeu-

gen E. zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 bezog. Bezüglich des Vorfalls an

dem besagten Nachmittag gab E. dagegen zu Protokoll, dass das Fenster der Len-

kertüre „geöffnet“ gewesen sei. Diese Aussage kann nur dahin gehend verstanden

werden, dass zumindest an diesem Nachmittag die Scheibe auf der Fahrerseite

ganz herunter gelassen war. Das Argument des Berufungsklägers, der Lenker sei

hinter der getönten Scheibe nur schwer erkennbar gewesen, ist somit nicht stich-

haltig, umso mehr als E. lediglich zwei bis drei Meter vom stehenden Auto entfernt

war. Die Aussage, dass er den Lenker aus der Nähe klar und deutlich habe erken-

nen können, ist daher absolut glaubhaft. Unter diesen Umständen ist aber auch

nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen, dass E. am 20. Dezember 2002 auf der

Baustelle oberhalb der Liegenschaft O.-Strasse A. eindeutig als Lenker des fragli-

chen Wagens identifizieren konnte. Der Einwand des Berufungsklägers, E. habe in

E. 13 unzulässiger Weise aufgrund der später erfolgten Überprüfung des Kontrollschilds

des Fahrzeugs auf ihn als Lenker geschlossen, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

Darüber hinaus wies E. bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich darauf hin,

dass es sich beim Führer dieses Personenwagens, den er zwischen dem 6. und 20.

Dezember 2002 mehrmals auf der O.-Strasse oder der P. in D. fahrend gesehen

habe, immer um A. gehandelt habe. Eine Verwechslung sei absolut ausgeschlos-

sen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der

Kantonspolizist E. den Berufungskläger wider besseren Wissens hätte belasten sol-

len, zumal sich die beiden den Aussagen des Berufungsklägers zufolge zuvor nicht

kannten. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinerlei Veranlassung, die klare und

schlüssige Zeugenaussage des Kantonspolizisten E. in Frage zu stellen. In regel-

mässiger Praxis wurde erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beob-

achten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer

Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit

und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der Tragweite einer leicht-

fertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht

kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis.

d)

Aus dem Vorbringen des Berufungsklägers, es sei wohl kaum anzu-

nehmen, dass er in Gegenwart eines Beamten der Kantonspolizei trotz Führeraus-

weisentzugs ein Fahrzeug gelenkt hätte, lässt sich ebenfalls nichts zu dessen Guns-

ten ableiten. Als er mit seinem Fahrzeug rückwärts vom Parkplatz der dem Gebäude

der Kantonspolizei gegenüber liegenden Liegenschaft wegfuhr, konnte der Beru-

fungskläger ja nicht ahnen, dass er von einem Kantonspolizisten angehalten und

aufgefordert würde, die Musik leiser zu stellen.

6.

Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich Zweifel an

der Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Berufungsklägers auch aus dessen ei-

genen Aussagen. Im Gegensatz zu den Depositionen des Zeugen E. sind die Aus-

sagen des Berufungsklägers nicht widerspruchsfrei. So sagte der Berufungskläger

bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2002 aus, dass es sich seiner

Kenntnis entziehe, wer seine Fahrzeuge lenke. Er wisse nicht, wo sich die entspre-

chenden Schlüssel befänden. Vermutlich seien diese bei den Personen, welche mit

diesen Autos herumfahren würden. Anlässlich der Einvernahme durch den Bezirks-

gerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. Juli 2003 konnte er dagegen die Na-

men von sechs Personen nennen, die seit dem Führerausweisentzug mit seinem

privaten Personenwagen fahren würden. Es sei vereinbart worden, wo der Fahr-

zeugschlüssel aufbewahrt werde und dass die angeführten Personen diesen Wa-

E. 14 gen benutzen dürften, wobei sie auch Fahrdienste für ihn hätten erledigen müssen.

Es ist nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger gegenüber der Polizei keine

konkreten Angaben machen konnte, über ein halbes Jahr später gegenüber dem

Bezirksgerichtspräsidenten die Verhältnisse jedoch genaustens schildern konnte.

Diese Depositionen des Berufungsklägers stellen jedenfalls ein gegen die Glaub-

haftigkeit seiner Aussagen sprechendes Indiz dar. Selbst wenn aber die von ihm

genannten Personen tatsächlich mit seinen Fahrzeugen - und auch mit dem Audi

A4 - fuhren, so schliesst dies selbstverständlich nicht aus, dass der Berufungskläger

ebenfalls mit dem Audi A4 fuhr. Denn aus dem allfälligen Faktum, andere seien mit

dem Audi A4 gefahren, folgt selbstredend nicht der Schluss, der Berufungskläger

sei nicht damit gefahren. Dass er dies tat, hat nun aber der Kantonspolizist E. zwei-

felsfrei festgestellt.

7.

Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses ist aufgrund der

Aussage von E. zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger in den Wochen 50

und 51 des Jahres 2002 mehrmals in D. seinen Personenwagen lenkte, weshalb er

von der Vorinstanz zu Recht des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im

Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wurde.

8.a)

Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der

Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und

wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB

bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt

dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul-

digen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei

der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des ver-

schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung,

mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück-

sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue,

Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande-

rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden

Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem

Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts-

gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto

grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.).

E. 15 b)

Mit Urteil des Bezirksgerichtes L. vom 22. Januar 2003 wurde A. der

mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, der Nötigung gemäss Art. 181

StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.

1 StGB, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB,

der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der

Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Missbrauchs und der Ver-

schleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, des vorsätzlichen Fahrens

in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Geldfälschung gemäss

Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1

BetmG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbin-

dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss

Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona-

ten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Eine dagegen von A. beim

Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhobene Berufung wurde mit Urteil

vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. März 2004, abgewiesen (SB 03 21). Dieses

Urteil ist rechtskräftig, da es sich bei der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbe-

schwerde, welche beim Bundesgericht noch hängig ist, um ein ausserordentliches,

den Eintritt der Rechtskraft nicht hinderndes Rechtsmittel handelt (vgl. Schmid,

a.a.O., N 585).

Zu beachten ist nun, dass der vorliegend zu beurteilende Tatbestand des

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis durch den Berufungskläger vor seiner

Verurteilung durch das Bezirksgericht L. vom 22. Januar 2003 begangen wurde. Hat

das Gericht eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter verübt

hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

so bestimmt das Gericht die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird,

als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären

(Art. 68 Ziff. 2 StGB). Somit ist für die neu zu beurteilende Tat grundsätzlich eine

Zusatzstrafe auszufällen. Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Ge-

richt vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in An-

wendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hy-

pothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der

rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zu-

satzstrafe bemessen (BGE 121 IV 102 f., 120 Ib 57, 109 IV 93). Das später urtei-

lende Gericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die früher ausgesprochene Strafe

E. 16 zu verschärfen. Von einer Zusatzstrafe kann und muss abgesehen werden, wenn

der Zweitrichter aufgrund seiner hypothetischen Gesamtbewertung der Ansicht ist,

dass die ausgefällte Grundstrafe auch für die neu bekannt gewordene Straftat

genügt (BGE 118 IV 275 f.; SJZ 58/1962, S. 322; ZR 48/1949, S. 326 f.; Ackermann,

Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 57 zu Art. 68 StGB).

c)

Für das Berufungsverfahren ist zwar zu beachten, dass dem Kantons-

gerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte

Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil

grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestell-

ten Anträge überprüft. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Kantonsge-

richtsausschuss, wenn einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen

würden und damit Bundesrecht verletzt würde, Urteilspunkte abändern kann und

muss (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in Sa-

chen L.G., 6S.212/200; analog BGE 117 IV 104 ff.). Obschon das Urteil des Kan-

tonsgerichtsausschusses vom 1. Oktober 2003 zu diesem Zeitpunkt bereits in

Rechtskraft erwachsen war, sprach der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos

- welcher möglicherweise keine Kenntnis von diesem Urteil hatte - im angefochte-

nen Urteil vom 5. Februar 2004 keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige

Strafe aus. Dies widerspricht der Regel von Art. 68 Ziff. 2 StGB. Vielmehr hätte

bereits die Vorinstanz prüfen müssen, ob das Bezirksgericht L. in seinem Urteil vom

22. Januar 2003 auch in Kenntnis des hier zu beurteilenden Straftatbestands des

mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis keine höhere als die gefällte Strafe aus-

gesprochen hätte. Nach dem Grundsatz, wonach der Kantonsgerichtsausschuss

bei der Strafzumessung sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen

kann, obliegt diese Bewertung nunmehr dem Kantonsgerichtsausschuss. Das Ver-

schulden des Berufungsklägers kann zwar auch in Bezug auf das mehrfache Fah-

ren ohne Führerausweis nicht als leicht bezeichnet werden, doch darf nicht ausser

Acht gelassen werden, dass den Übertretungen im vorliegenden Verfahren gegenü-

ber den zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Delikten, für welche der Beru-

fungskläger vom Bezirksgericht L. verurteilt wurde, eine äusserst geringe Bedeu-

tung zukommt. Insofern gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zum Ergebnis, dass

bei der gleichzeitigen Beurteilung aller vom Berufungskläger begangenen Straftaten

keine eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis und eine Busse von Fr. 100.-

- übersteigende Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre. Von der Verhängung

einer Zusatzstrafe ist daher abzusehen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen

Urteils sind aufzuheben.

E. 17 9. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise überbunden. Wird ein Angeklagter verurteilt, so folgt dar- aus, dass er die Einleitung des Verfahrens verschuldet und deshalb grundsätzlich die Kosten tragen soll. Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte und die Berufung lediglich in Bezug auf den Strafpunkt gutzuheissen ist, ist keine neue Verteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Höhe des vorinstanzlichen Kos- tenspruches erscheint sodann angemessen. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutge- heissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Ein- leger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Aufgrund der teil- weisen Gutheissung der Berufung rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ dem Kanton Graubünden zu überbinden. Darüber hinaus ist dem Berufungskläger zu Lasten des Kantons Graubünden eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

E. 18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben.
  2. A. wird zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes L. vom 22. Januar 2003 ausge- fällten Strafe mit keiner Zusatzstrafe bestraft.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von A. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 400.- - zu entschädigen hat.
  4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SB 04 10 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Engel —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004, in Sachen des Angeklagten und Berufungsklägers, betreffend mehrfaches Fahren ohne Führerausweis, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit zwei Brüdern bei seinen Eltern in L. auf, wo er sechs Jahre die Primar- und drei Jahre die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er bei der Bauunternehmung H. in Z. eine Lehre als Maurer, welche er 1992 mit Erfolg abschloss. Nach der Rekrutenschule arbeitete er noch während fünf Jahren bei der Firma H.. Parallel dazu besuchte er die Abendpolierschule und er- langte nach vier Jahren das Diplom. Seit 1997 ist A. als selbständiger Kundenmau- rer tätig. Je nach Saison beschäftigt er in seinem Betrieb bis zu sieben Mitarbeiter. Aus der Verbindung zwischen A. und S. ging am 27. November 2001 die Tochter T. hervor. A. und S. sind zerstritten und gehen seit dem 6. Januar 2002 getrennte Wege. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 12. Juni 2003 ist der Leumund von A. getrübt. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit zwei Vorstrafen verzeich- net: Mit Strafmandat vom 11. Mai 1998 des Kreispräsidenten Chur wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Missachten der Abgaswar- tungspflicht mit zehn Tagen Gefängnis, bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft. Das Untersuchungsrichteramt R. verurteilte ihn am 8. Mai 2002 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.--. Gemäss eigenen Angaben von A. beträgt sein durchschnittliches Jahresein- kommen Fr. 120'000.--. Da A. im Jahr 2002 die Steuererklärung nicht ablieferte, wurde sein Einkommen auf Fr. 100'000.-- festgelegt. Steuerbares Vermögen ist nicht vorhanden. B. Mit Strafmandat vom 26. März 2003, mitgeteilt am 27. März 2003, er- kannte der Kreispräsident Davos: „1. A. ist schuldig des mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisent- zugs im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird er bestraft mit 10 Tagen Haft und einer Busse von Fr. 400.--. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird mit einer Probezeit von einem Jahr aufgeschoben. Allfällige Strafvollzugskosten gehen zulasten des Staates. Bei Bewährung kann der Strafregistereintrag nach Ablauf der Probezeit wieder gelöscht werden. 4. (Kosten) 5. (Rechtsmittelbelehrung)

3 6. (Mitteilung).“ Diesem Strafmandat lagen folgender Sachverhalt sowie folgende Erwägun- gen des Kreispräsidenten Davos zugrunde: „Mit Verfügung vom 25. September 2002 entzog das Strassenver- kehrsamt des Kantons Graubünden A. den Führerausweis für unbe- stimmte Zeit, mindestens jedoch für zwölf Monate ab dem 5. August 2002. Zwischen dem 6. Dezember 2002 und dem 20. Dezember 2002 setzte sich A. mehrmals ans Steuer des Personenwagens Audi A4, Kennzei- chen X., und fuhr in D. herum. Auf einer solchen Fahrt wurde er von einem Beamten der Kantonspolizei angehalten und verwarnt, weil die Musik in seinem Fahrzeug störend laut lief. Gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert oder entzogen wurde. A. lenkte im Dezember 2002 verschiedene Male einen Personenwa- gen, obwohl ihm der Führerausweis von der zuständigen Behörde für mindestens ein Jahr ab dem 5. August 2002 entzogen worden war. Anlässlich der polizeilichen Befragung machte er geltend, er habe sich nie selber ans Steuer gesetzt. Es seien immer seine Arbeiter gefahren. Dies muss als Schutzbehauptung gewertet werden, da die Aussage von zwei Zeugen glaubhaft widerlegt wird. Einem der Zeugen fiel A. in der fraglichen Zeit in D. mehrmals als Lenker des Audi auf.“ C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 liess A. Einsprache gegen das Straf- mandat erheben. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Da- vos die Untersuchung. Alsdann setzte er A. mit Anklageverfügung vom 6. November 2003 wegen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, began- gen zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 in D., in Anklagezustand. D. Mit Urteil vom 5. Februar 2004, mitgeteilt am 23. Februar 2004, er- kannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wie folgt: „1. A. ist schuldig des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG. 2. Dafür wird A. mit zehn Tagen Haft und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit beträgt ein Jahr. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Kosten für den Kompetenzentscheid von Fr. 50.--

4 - den Kosten des Kreisamtes Davos von Fr. 200.-- - einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- total somit von Fr. 1'750.-- ======== gehen zulasten des A.. Diese Fr. 1'750.-- sind zusammen mit der Busse, total also Fr. 2'150.-- (Fr. 1'750.-- + Fr. 400.--), mittels bei- geschlossenem Einzahlungsschein innert 30 Tagen nach Rechts- kraft dieses Urteils der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vor- liegenden Zeugenaussagen erstellt sei, dass A. sowohl am Morgen des 20. Dezem- bers 2002, an welchem er im Werkhof der Firma Q. in D. gewesen sei, als auch bereits in den 14 Tagen zuvor mehrmals seinen Personenwagen trotz Führeraus- weisentzugs in D. gelenkt habe. E. Gegen dieses Urteil liess A. am 15. März 2004 Berufung beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben und folgende Anträge stellen: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prätti- gau/Davos vom 5. Februar 2004 sei als Ganzes aufzuheben und der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss und für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Prätti- gau/Davos.“ Zur Begründung führte der Berufungskläger im Wesentlichen aus, dass so- wohl für den angeblichen Vorfall vom Morgen des 20. Dezembers 2002 als auch für die angeblichen Vorfälle zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 der Schuldbe- weis nicht erbracht sei. Selbst wenn nur Zweifel an seiner Schuld bestünden, müsste er aufgrund der verfassungsmässig festgesetzten Beweisgrundsätze, wo- nach blosse Wahrscheinlichkeit nie für einen Schuldspruch genügen könne und der dem verurteilenden Erkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müsse, freigesprochen und das angefochtene Urteil wegen Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ und der daraus fliessenden Beweiswürdigungsregel aufgehoben werden.

5 F. Sowohl der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Schreiben vom 24. März 2004 als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom

25. März 2004 verzichteten auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und der Berufungs- schrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile da- von angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die im Übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung vom 15. März 2004 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist. 2.a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur- teils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann die- ser in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlan- gen. In den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss sei- nen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilge- halt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrens- öffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfah- ren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündli-

6 chen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, so- weit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen las- sen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von ge- ringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S. 46). Zudem darf einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. b) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger keine mündliche Beru- fungsverhandlung beantragt. Damit hat er stillschweigend auf die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung verzichtet. Es stellt sich daher im folgenden die Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht auf eine münd- liche Berufungsverhandlung erfüllt sind. Das angefochtene Urteil des Bezirksge- richtsausschusses Prättigau/Davos vom 5. Februar 2004 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stehen primär Fragen der Beweiswürdigung im Mittelpunkt der richterlichen Urteils- findung. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich deshalb zur Hauptsache mit Rechtsfragen zu befassen. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanz- liche Urteil Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss - wiewohl er nach Art. 146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann - mithin die Strafe oder Massnahme nicht verschärfen darf. Eine persönliche Befragung des Berufungsklägers, welcher sich bereits einlässlich äussern konnte und welcher der Verhandlung vor der Vorinstanz fern blieb, ist nicht erforderlich. Die Akten geben hinlänglich Auskunft. Auch steht im zu beurteilenden Fall einem nicht öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Der Kantons- gerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschieden werden kann. Ein persön- liches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. 3.a) Nach Art. 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR. 741.01) wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft, wer ein Motorfahr- zeug führt, obwohl ihm der Führerausweis verweigert oder entzogen wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Berufungskläger gegen diese Bestimmung ver- stossen. Der Berufungskläger bestreitet jedoch die Tat. Somit ist zu prüfen, ob die

7 Vorinstanz aufgrund der Beweislage davon ausgehen durfte, dass der Tatbestand des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis ausreichend nachgewiesen sei. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos stützt sich einerseits auf die Zeugenaussage von B., der gegenüber der Kantonspolizei Graubünden am 20. De- zember 2002 zu Protokoll gab, gleichentags beim Werkhof der Firma Q. in D. beob- achtet zu haben, wie A. seinen Audi mit der Fernbedienung an seinem Fahrzeug- schlüssel geöffnet und anschliessend eine Rolle Baufolie in sein Fahrzeug eingela- den habe. Anderseits liegt dem vorinstanzlichen Urteil die Zeugenaussage des Kan- tonspolizisten E. zugrunde, der anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspoli- zei vom 21. Dezember 2002 erklärte, dass es sich beim Lenker des schwarzen Audi A4, der ihm in den vergangenen 14 Tagen mehrmals - auf der O.-Strasse oder der P. in D. fahrend - aufgefallen sei, um A. gehandelt habe. Damit steht im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhob, die Beweiswürdigung im Zentrum der richterlichen Urteilsfindung. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfah- ren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objek- tiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter-

8 suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 286). c) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grund- satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be- weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni- ger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit an- deren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess- recht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Einvernomme- nen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage. Kennzeichen einer wahrheitsgetreuen Aussage bilden diesbezüglich die innere Ge- schlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes so- wie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Als weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition gilt die Schilderung des Vorfalles in so charakte- ristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat. Für die Korrektheit der Aussage spricht schliesslich die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Grundsätzlich stimmt eine richtige Depo- sition mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebun- gen überein. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmäs- sig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen (vgl. Hauser, Der Zeugenbe- weis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). 4.a) Die verschiedenen Zeugenaussagen bzw. die Aussagen des Beru- fungsklägers gegenüber der Polizei und dem Bezirksgerichtspräsidenten Da- vos/Prättigau sind in Befolgung der eben dargestellten Grundsätze zu würdigen. Zunächst ist zu prüfen, ob rechtsgenüglich erstellt ist, dass der Berufungskläger am

20. Dezember 2002 ein Fahrzeug führte. Der Zeuge B. sagte am 20. Dezember 2002 gegenüber der Kantonspolizei aus, gleichentags um ca. 07.10 Uhr auf den Werkhof der Firma Q. in D. gefahren zu sein. Der Personenwagen des Berufungs-

9 klägers sei bereits auf dem Werkhof gestanden. Er habe mit dem Berufungskläger die auszuführenden Arbeiten besprochen. Später habe er beobachten können, wie der Berufungskläger eine Rolle Baufolie in seinen Personenwagen eingeladen habe. Dazu habe er das Fahrzeug mit der Fernbedienung an seinem Fahrzeug- schlüssel geöffnet. In der Folge habe er ihn nicht mehr gesehen, da er sich in sein Büro begeben habe, von wo aus er keine Sicht auf das Fahrzeug des Berufungs- klägers gehabt habe. Auf die Frage, ob zu dieser Zeit noch andere Mitarbeiter des Berufungsklägers im Werkhof anwesend gewesen seien, führte der Zeuge B. aus, dass dieser sicher alleine dort gewesen sei. A. arbeite seit Ende August 2002 für ihn. Seither habe er ihn nie selber am Steuer gesehen. b) Nach Auffassung der Vorinstanz soll aus dem Umstand, wonach der Berufungskläger nicht in Begleitung war, als der Zeuge B. beobachtete, wie er Bau- material in seinen Personenwagen einlud, und er über einen Autoschlüssel verfügte, geschlossen werden können, dass der Berufungskläger am fraglichen Tag tatsäch- lich Auto gefahren ist. Dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Der Zeuge B. hat weder gesehen, dass der Berufungskläger am Morgen des 20. Dezembers 2002 selbst mit seinem Personenwagen zum Werkhof der Firma Q. in D. fuhr noch hat er gesehen, dass der Berufungskläger beim Verlassen des Werk- hofs sein Fahrzeug lenkte. Auch die Aussage von B., der Berufungskläger sei sicher alleine, d.h. ohne einen Mitarbeiter im Werkhof gewesen, bedeutet nicht zwangs- läufig, dass dieser mit seinem Fahrzeug selbst dorthin fuhr. So kann nicht ausge- schlossen werden, dass ein Mitarbeiter den Berufungskläger zum Werkhof chauf- fierte und anschliessend auch dort anwesend war, von B. jedoch nicht gesehen wurde. Die übrigen, im zu beurteilenden Fall abgegebenen Depositionen - insbe- sondere diejenige des Zeugen E. - vermögen in Bezug auf den Vorfall vom 20. De- zember 2002 auf dem Werkhof der Firma Q. in D. sodann nichts Sachdienliches beizutragen. Somit ist nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses der zwei- felsfreie Schuldbeweis, dass der Berufungskläger am 20. Dezember 2002 tatsäch- lich ein Fahrzeug lenkte, nicht erbracht. 5.a) Die Vorinstanz erachtet es aufgrund der Zeugenaussage von E. als erwiesen, dass der Berufungskläger zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 mehrmals ein Fahrzeug gelenkt hat. E. gab gegenüber der Kantonspolizei am 21. Dezember 2002 zu Protokoll, dass ihm der Wagen von A. während den vergange- nen 14 Tagen über die O.-Strasse oder P. fahrend mehrmals aufgefallen sei, vor allem deshalb, weil der Lenker meistens das Fenster der Türe auf der Fahrerseite etwas geöffnet gehabt habe, wodurch die überlaute Musik seiner Stereoanlage nach

10 aussen gelangt sei. Diesen Lenker könne er absolut als A. identifizieren. Im Verlaufe der vergangenen Woche, an einem Nachmittag um ca. 15.30 Uhr, das genaue Da- tum könne er nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, habe er bemerkt, wie der fragliche Wagen vom Parkplatz der dem Gebäude der Kantonspolizei gegenüberliegenden Liegenschaft rückwärts auf die O.-Strasse gefahren sei. Sofort habe er als Lenker diese männliche Person, welche er schon mehrmals am Steuer dieses Wagens ge- sehen habe, erkannt. Beim Fahrzeug sei das Fenster der Lenkertüre geöffnet ge- wesen. Er habe den Lenker darauf angesprochen, dass er es unterlassen solle, mit seiner lauten Musik aus dem Wageninnern die ganze Umgebung zu stören, ansons- ten er ihn zur Anzeige bringen würde. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in ca. zwei bis drei Meter Entfernung vom stehenden Fahrzeug befunden. Er habe den Lenker aus der Nähe klar und deutlich erkennen können. Es habe sich dabei absolut ohne Zweifel um den Mann gehandelt, den er während den vergangenen Tagen mehr- mals als Fahrer dieses Wagens gesehen habe. Nachdem festgestanden habe, dass der Lenker des fraglichen Fahrzeugs seit dem 5. August 2002 nicht mehr im Besitze eines gültigen Führerausweises gewesen sei, habe er am 20. Dezember 2002, um ca. 08.15 Uhr, die Baustelle oberhalb der Liegenschaft O.-Strasse aufgesucht. Auf der Baustelle habe er diese Person unmissverständlich als Lenker dieses Wagens identifizieren können. Dabei habe es sich eindeutig um A. gehandelt. Beim Lenker des fraglichen Personenwagens, den er während den vergangenen Tagen mehr- mals auf der O.-Strasse oder der P. festgestellt habe, habe es sich immer um A. gehandelt. Eine Verwechslung sei absolut ausgeschlossen. b) Bezüglich dieser Aussagen bringt der Berufungskläger zu seiner Ent- lastung vor, dass E. der einzige Zeuge sei, der behaupte, ihn beim Führen eines Fahrzeuges gesehen zu haben. Obwohl der Zeuge E. sein Fahrzeug im Zeitraum von 14 Tagen mehrmals gesehen haben wolle, sei es der Untersuchungsbehörde nicht gelungen, dessen Aussagen durch weitere Zeugen zu untermauern. So stehe dessen Aussage isoliert da, widersprochen durch seine eigenen Aussagen und die- jenigen der Zeugen G. und B.. Diese hätten ausgesagt, dass er während des Füh- rerausweisentzugs nie ein Fahrzeug gelenkt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu er- mitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Un- schuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Die Abklärung eines Sachverhaltes in einer Strafuntersuchung ist soweit zu führen, dass die Untersuchung eingestellt oder Anklage erhoben werden kann. Beweismittel sol-

11 len jedoch nur soweit gesammelt werden, als es zur Durchführung der Hauptver- handlung notwendig erscheint (vgl. Art. 75 Abs. 2 und 3 StPO). Der Berufungskläger verkennt, dass die untersuchende Behörde, im vorliegenden Fall also der Kreis- präsident Davos bzw. nach erhobener Einsprache gegen dessen Strafmandat der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos, das Beweisverfahren schliessen kann, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, die aufgrund der erhobenen Beweise gebildete Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 111). Mit Blick auf die klare und widerspruchsfreie Zeugenaussage von E. durfte der Bezirksgerichtsprä- sident Prättigau/Davos, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass sein Bild der Sachlage durch die Befragung allfälliger weiterer Zeugen nicht geändert würde. Insofern konnte er ohne weiteres davon absehen, die Zeugenaussage E.s durch weitere Zeugen zu untermauern. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dem Beru- fungskläger mit der Schlussverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Da- vos vom 15. September 2003 die Möglichkeit eingeräumt wurde, Anträge auf Er- gänzung der Untersuchung zu stellen und zu verlangen, dass weitere Zeugen aus- findig gemacht und einvernommen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beru- fungskläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Auch die Durchführung eines Kon- fronts zwischen dem Belastungszeugen E. und dem Berufungskläger wurde nicht beantragt. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten zwar das Recht ein, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken (BGE 125 I 127 E. 6a). Der Berufungskläger hatte aber während des Ver- fahrens hinreichend Gelegenheit, der ihn belastenden Person Ergänzungsfragen zu stellen; wenn er davon nicht Gebrauch gemacht hat, so wurde er - anwaltlich ver- treten - gleichwohl mit der belastenden Aussage konfrontiert und er konnte sich dazu auch äussern. Entlastungszeugen (B. und G.) wurden angehört. Der Ange- schuldigte kann aber den Behörden grundsätzlich keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht oder nicht nochmals vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (BGE 121 I 306 E. 1b; BGE 120 Ia 48 E. 2e/aa; BGE 118 I 462 E. 5b). Im Übrigen ist eine gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (GAV zum SVG; BR 870.100) erfolgte formelle polizeiliche Zeu- genbefragung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK zulässig (Padrutt, a.a.O., S. 213; PKG 1993 Nr. 25; PKG 1984 Nr. 40). Auf die den Berufungskläger belastende, polizeilich protokollierte und unter Hinweis auf die Straffolgen einer wis- sentlich falschen Zeugenaussage nach Art. 307 StGB erfolgte Aussage des Kan- tonspolizisten E. kann daher in jeder Hinsicht abgestellt werden. Dem Einwand, die

12 Aussage von E. widerspreche den Zeugenaussagen von G. und B. kann ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Weder G. noch B. sagten aus, dass der Berufungsklä- ger während des Führerausweisentzugs nie ein Fahrzeug gelenkt habe. Die ent- sprechende Feststellung des Berufungsklägers ist offensichtlich aktenwidrig. Der Zeuge B. erklärte lediglich, A. nie selber am Steuer gesehen zu haben, derweil der Zeuge G. anlässlich der Einvernahme vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Da- vos vom 29. August 2003 ausführte, dass es seiner Ansicht nach nicht möglich sei, dass A. an einem Nachmittag, um ca. 15.30 Uhr, mit seinem Personenwagen un- terwegs gewesen sei, da er als Polier immer den ganzen Tag über - von den übli- chen Pausen abgesehen - auf der Baustelle gewesen sei. Die Tatsache, wonach diese beiden Zeugen den Berufungskläger nicht beim Führen eines Fahrzeugs ge- sehen haben, schliesst indes nicht aus, dass der Zeuge E. den Berufungskläger mehrmals mit seinem Personenwagen durch D. fahrend gesehen hat. Aus diesem Grund vermögen die Aussagen von G. und B. den Berufungskläger nicht zu entlas- ten. c) Der Berufungskläger macht darüber hinaus geltend, dass die Aussage des Zeugen E. nicht den zweifelsfreien Schluss auf die Tatbegehung durch ihn zu- lasse. Die Scheiben des fraglichen Fahrzeugs seien getönt, was die Identifikation des Lenkers erschwere. Die diesbezügliche Behauptung der Vorinstanz, die Tö- nung der Scheiben sei nicht von Bedeutung, wenn die Scheibe heruntergelassen sei, überzeuge wenig, zumal E. ausgesagt habe, dass das Fenster auf der Fahrer- seite „etwas geöffnet“ war. Die Scheibe sei daher sicher nicht weit offen und der Fahrer demnach hinter der getönten Scheibe nur schwer erkennbar gewesen. Die- sem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass sich die vom Berufungskläger ange- führte Aussage lediglich pauschal auf die verschiedenen Beobachtungen des Zeu- gen E. zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 bezog. Bezüglich des Vorfalls an dem besagten Nachmittag gab E. dagegen zu Protokoll, dass das Fenster der Len- kertüre „geöffnet“ gewesen sei. Diese Aussage kann nur dahin gehend verstanden werden, dass zumindest an diesem Nachmittag die Scheibe auf der Fahrerseite ganz herunter gelassen war. Das Argument des Berufungsklägers, der Lenker sei hinter der getönten Scheibe nur schwer erkennbar gewesen, ist somit nicht stich- haltig, umso mehr als E. lediglich zwei bis drei Meter vom stehenden Auto entfernt war. Die Aussage, dass er den Lenker aus der Nähe klar und deutlich habe erken- nen können, ist daher absolut glaubhaft. Unter diesen Umständen ist aber auch nicht im Geringsten in Zweifel zu ziehen, dass E. am 20. Dezember 2002 auf der Baustelle oberhalb der Liegenschaft O.-Strasse A. eindeutig als Lenker des fragli- chen Wagens identifizieren konnte. Der Einwand des Berufungsklägers, E. habe in

13 unzulässiger Weise aufgrund der später erfolgten Überprüfung des Kontrollschilds des Fahrzeugs auf ihn als Lenker geschlossen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Darüber hinaus wies E. bei der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Führer dieses Personenwagens, den er zwischen dem 6. und 20. Dezember 2002 mehrmals auf der O.-Strasse oder der P. in D. fahrend gesehen habe, immer um A. gehandelt habe. Eine Verwechslung sei absolut ausgeschlos- sen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb der Kantonspolizist E. den Berufungskläger wider besseren Wissens hätte belasten sol- len, zumal sich die beiden den Aussagen des Berufungsklägers zufolge zuvor nicht kannten. Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinerlei Veranlassung, die klare und schlüssige Zeugenaussage des Kantonspolizisten E. in Frage zu stellen. In regel- mässiger Praxis wurde erkannt, dass Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung im Beob- achten und Beurteilen von Situationen besonders geschult und erfahren sind. Ihrer Sachverhaltsdarstellung kommt daher grundsätzlich eine gewisse Glaubhaftigkeit und Beweiskraft zu. Zudem sind sie sich zweifellos auch der Tragweite einer leicht- fertigen und ungenauen Anschuldigung bewusst. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für ein Abweichen von dieser Praxis. d) Aus dem Vorbringen des Berufungsklägers, es sei wohl kaum anzu- nehmen, dass er in Gegenwart eines Beamten der Kantonspolizei trotz Führeraus- weisentzugs ein Fahrzeug gelenkt hätte, lässt sich ebenfalls nichts zu dessen Guns- ten ableiten. Als er mit seinem Fahrzeug rückwärts vom Parkplatz der dem Gebäude der Kantonspolizei gegenüber liegenden Liegenschaft wegfuhr, konnte der Beru- fungskläger ja nicht ahnen, dass er von einem Kantonspolizisten angehalten und aufgefordert würde, die Musik leiser zu stellen. 6. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Berufungsklägers auch aus dessen ei- genen Aussagen. Im Gegensatz zu den Depositionen des Zeugen E. sind die Aus- sagen des Berufungsklägers nicht widerspruchsfrei. So sagte der Berufungskläger bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2002 aus, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, wer seine Fahrzeuge lenke. Er wisse nicht, wo sich die entspre- chenden Schlüssel befänden. Vermutlich seien diese bei den Personen, welche mit diesen Autos herumfahren würden. Anlässlich der Einvernahme durch den Bezirks- gerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 8. Juli 2003 konnte er dagegen die Na- men von sechs Personen nennen, die seit dem Führerausweisentzug mit seinem privaten Personenwagen fahren würden. Es sei vereinbart worden, wo der Fahr- zeugschlüssel aufbewahrt werde und dass die angeführten Personen diesen Wa-

14 gen benutzen dürften, wobei sie auch Fahrdienste für ihn hätten erledigen müssen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger gegenüber der Polizei keine konkreten Angaben machen konnte, über ein halbes Jahr später gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten die Verhältnisse jedoch genaustens schildern konnte. Diese Depositionen des Berufungsklägers stellen jedenfalls ein gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen sprechendes Indiz dar. Selbst wenn aber die von ihm genannten Personen tatsächlich mit seinen Fahrzeugen - und auch mit dem Audi A4 - fuhren, so schliesst dies selbstverständlich nicht aus, dass der Berufungskläger ebenfalls mit dem Audi A4 fuhr. Denn aus dem allfälligen Faktum, andere seien mit dem Audi A4 gefahren, folgt selbstredend nicht der Schluss, der Berufungskläger sei nicht damit gefahren. Dass er dies tat, hat nun aber der Kantonspolizist E. zwei- felsfrei festgestellt. 7. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses ist aufgrund der Aussage von E. zweifelsfrei erstellt, dass der Berufungskläger in den Wochen 50 und 51 des Jahres 2002 mehrmals in D. seinen Personenwagen lenkte, weshalb er von der Vorinstanz zu Recht des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen wurde. 8.a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schul- digen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des ver- schuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berück- sichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter ande- rem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechts- gutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.).

15 b) Mit Urteil des Bezirksgerichtes L. vom 22. Januar 2003 wurde A. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Missbrauchs und der Ver- schleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG, des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie des Fahrens trotz Führerausweisentzugs gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mona- ten Gefängnis und einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Eine dagegen von A. beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhobene Berufung wurde mit Urteil vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 3. März 2004, abgewiesen (SB 03 21). Dieses Urteil ist rechtskräftig, da es sich bei der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbe- schwerde, welche beim Bundesgericht noch hängig ist, um ein ausserordentliches, den Eintritt der Rechtskraft nicht hinderndes Rechtsmittel handelt (vgl. Schmid, a.a.O., N 585). Zu beachten ist nun, dass der vorliegend zu beurteilende Tatbestand des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis durch den Berufungskläger vor seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht L. vom 22. Januar 2003 begangen wurde. Hat das Gericht eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter verübt hat, bevor er wegen einer anderen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt das Gericht die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Somit ist für die neu zu beurteilende Tat grundsätzlich eine Zusatzstrafe auszufällen. Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Ge- richt vorerst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in An- wendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hy- pothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zu- satzstrafe bemessen (BGE 121 IV 102 f., 120 Ib 57, 109 IV 93). Das später urtei- lende Gericht ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die früher ausgesprochene Strafe

16 zu verschärfen. Von einer Zusatzstrafe kann und muss abgesehen werden, wenn der Zweitrichter aufgrund seiner hypothetischen Gesamtbewertung der Ansicht ist, dass die ausgefällte Grundstrafe auch für die neu bekannt gewordene Straftat genügt (BGE 118 IV 275 f.; SJZ 58/1962, S. 322; ZR 48/1949, S. 326 f.; Ackermann, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 57 zu Art. 68 StGB). c) Für das Berufungsverfahren ist zwar zu beachten, dass dem Kantons- gerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestell- ten Anträge überprüft. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Kantonsge- richtsausschuss, wenn einzelne Fragen aus dem Sachzusammenhang gerissen würden und damit Bundesrecht verletzt würde, Urteilspunkte abändern kann und muss (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in Sa- chen L.G., 6S.212/200; analog BGE 117 IV 104 ff.). Obschon das Urteil des Kan- tonsgerichtsausschusses vom 1. Oktober 2003 zu diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen war, sprach der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos

- welcher möglicherweise keine Kenntnis von diesem Urteil hatte - im angefochte- nen Urteil vom 5. Februar 2004 keine Zusatzstrafe, sondern eine selbständige Strafe aus. Dies widerspricht der Regel von Art. 68 Ziff. 2 StGB. Vielmehr hätte bereits die Vorinstanz prüfen müssen, ob das Bezirksgericht L. in seinem Urteil vom

22. Januar 2003 auch in Kenntnis des hier zu beurteilenden Straftatbestands des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis keine höhere als die gefällte Strafe aus- gesprochen hätte. Nach dem Grundsatz, wonach der Kantonsgerichtsausschuss bei der Strafzumessung sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann, obliegt diese Bewertung nunmehr dem Kantonsgerichtsausschuss. Das Ver- schulden des Berufungsklägers kann zwar auch in Bezug auf das mehrfache Fah- ren ohne Führerausweis nicht als leicht bezeichnet werden, doch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass den Übertretungen im vorliegenden Verfahren gegenü- ber den zahlreichen, teilweise schwerwiegenden Delikten, für welche der Beru- fungskläger vom Bezirksgericht L. verurteilt wurde, eine äusserst geringe Bedeu- tung zukommt. Insofern gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zum Ergebnis, dass bei der gleichzeitigen Beurteilung aller vom Berufungskläger begangenen Straftaten keine eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten Gefängnis und eine Busse von Fr. 100.-

- übersteigende Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe ist daher abzusehen und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.

17 9. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO werden dem Verurteilten die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise überbunden. Wird ein Angeklagter verurteilt, so folgt dar- aus, dass er die Einleitung des Verfahrens verschuldet und deshalb grundsätzlich die Kosten tragen soll. Da der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht erfolgte und die Berufung lediglich in Bezug auf den Strafpunkt gutzuheissen ist, ist keine neue Verteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Höhe des vorinstanzlichen Kos- tenspruches erscheint sodann angemessen. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutge- heissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Ein- leger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Aufgrund der teil- weisen Gutheissung der Berufung rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beru- fungsverfahrens zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ dem Kanton Graubünden zu überbinden. Darüber hinaus ist dem Berufungskläger zu Lasten des Kantons Graubünden eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 160 Abs. 4 StPO).

18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. A. wird zu der mit Urteil des Bezirksgerichtes L. vom 22. Januar 2003 ausge- fällten Strafe mit keiner Zusatzstrafe bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu ¾ zu Lasten von A. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 400.-

- zu entschädigen hat. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: